AGBALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der ES&S Solutions GmbH (im Folgenden: „ES&S”) Gewerbering 2, D-41751 Viersen

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Für sämtliche Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen als verbindlich vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  2. Wir behalten uns ausdrücklich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einzelne Geschäfte durch entsprechende schriftliche Ergänzung inhaltlich abzuändern oder zu ergänzen. Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
  3. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben, soweit sie schriftlich bestätigt wurden, in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
  4. Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Bestellern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Viersen soweit der Kunde Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts für öffentlichrechtliches Sondervermögen.
  5. Vertragssprache ist deutsch.

II. VERTRAGSINHALT UND VERTRAGSABSCHLUSS

Maßgebend für den Vertragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ES&S.

III. LIEFERUNGEN

  1. Von uns angegebene Lieferfristen beginnen erst nach abschließender Klärung von Ausführungseinzelheiten, technischen oder kaufmännischen Fragen, soweit sich diese aus der Sphäre des Bestellers ergeben. Der Besteller ist nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, sofern lediglich eine unter den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessene Verspätung eingetreten ist. Sofern wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat der Besteller uns eine
    angemessene Nachfrist einzuräumen. Einer solchen Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Besteller infolge des von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
  2. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Ist der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, so geht die Gefahr gemäß § 446 BGB mit der
    Übergabe der verkauften Ware auf den Besteller über. In allen anderen Fällen geht die Gefahr gemäß § 447 BGB mit Übergabe der bestellten Ware an das Transportunternehmen auf den Besteller über. Wir versenden regelmäßig versichert. Die Bestimmungen des Versicherungsvertrages werden dem Besteller auf entsprechenden Wunsch hin gerne bekanntgegeben.
  4. Ist die Ware nach Ablauf der vereinbarten Abruffrist nicht abgerufen und es ist nichts anderes schriftlich vereinbart, wird die Ware vollständig ausgeliefert. Nicht abgerufene, aber bereitgestellte Ware kann auf Kosten und Risiko des Bestellers eingelagert werden.
  5. Falls im Einzelfall aus Kulanz der Stornierung eines Auftrages durch uns zugestimmt wird, ist diese erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
  6. Streik, Transport und Versorgungsverzögerungen, höhere Gewalt, behördliche Verbote und vergleichbare sowie außergewöhnliche Ereignisse die außerhalb unseres Einflussbereiches auftreten, unterbrechen die Lieferfristen und verlängern diese angemessen.

IV. EIGENTUMSVORBEHALT, AUFRECHNUNG

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag unser Eigentum gemäß § 449 BGB; im Fall, dass der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlicher Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller Forderungen, die uns im Zusammenhang mit dem Vertrag gegenüber dem Besteller zustehen. In der Zurücknahme der bestellten Ware durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen der Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die bestellte Ware, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der von uns dem Besteller in Rechnung gestellten Betrages (einschließlich der zu diesem Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach einer Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, können wir verlangen, dass uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekanntgegeben wird und alle zum Einzug erforderlichen Angaben durch den Besteller gemacht und die dazu gehörigen Unterlagen ausgehändigt werden und dem Dritten die Abtretung durch den Besteller mitgeteilt wird.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der bestellten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die bestellte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der bestellten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
  4. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der bestellten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum im vorstehenden Umfang an der Hauptsache, die hierfür erforderlichen Erklärungen werden bereits jetzt abgegeben. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  5. Der Besteller tritt uns die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der bestellten Ware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.
  6. Wir können die sofortige Herausgabe der bestellten Ware und die Geltendmachung der Forderung bei Dritten aus wichtigem Grund verlangen, insbesondere bei Anträgen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vorliegt. In diesen Fällen gilt die treuhänderische Inkassovollmacht als widerrufen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
  8. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche von uns anerkannt wurden oder die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für dem Besteller zustehende Gewährleistungsansprüche.

V. MÄNGEL, QUALITÄT

  1. Die in unseren Typenlisten, Prospekten und sonstigen für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten bestimmte Druckschriften gemachten Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Besondere technische Anforderungen oder Angaben zum Verwendungszweck der bestellten Ware sind nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. In allen anderen Fällen übernehmen wir keine Verantwortung dafür, dass bestellte Ware für den vom Besteller beabsichtigten Einsatzzweck geeignet ist, sondern übernehmen nur die allgemeine Gewährleistung gemäß Ziffer VI.
  2. Wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, geltend darüber hinaus folgende Regelungen: Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Empfang zu rügen, anderenfalls können wegen derartiger Mängel uns gegenüber keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Der Besteller ist verpflichtet, bei Wareneingang jede Partie nach allen technischen Anforderungen in zumutbaren Prüfungsmethoden zu prüfen, ggf. auch bei seinen Kunden, in jedem Fall vor Einsatz der bestellten Ware, insbesondere vor Einbau in andere Bauteile. Zeigen sich erst bei Beginn der Fertigung oder des Einbaus Mängel, so sind die Fertigung und der Einbau sofort zu stoppen. In all diesen Fällen wird uns der Besteller sofort benachrichtigen und uns Gelegenheit zur Überprüfung, einschließlich Besichtigung, Durchführung von Probeläufen und Einsicht in Unterlagen geben.

VI. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

  1. Mängelansprüche des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängeln der bestellten Ware bestehen, soweit der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögens oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungsund Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir unter Ausschluss des Rechts des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung, gemäß § 439 BGB verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung neuer Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung nach dem zweiten Versuch fehlgeschlagen, gemäß § 440 BGB, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen (Ziffer VI.3) bleibt davon unberührt.
  3. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und/oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (einschließlich Ansprüchen wegen Lieferverzuges, wenn es sich um ein Fixgeschäft handelt oder der Besteller infolge des durch uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen). Der Schadenersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Die Gewährleistungszeit beträgt, sofern der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, 12 (zwölf) Monate. In allen anderen Fällen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

VII. GEWERBLICHE SCHUTZ- UND URHEBERRECHTE

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechts (im Folgenden: „Schutzrechte”) durch von uns gelieferte Waren, die vertragsgemäß genutzt werden, gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir dem Besteller gegenüber wie folgt:

  1. Wir werden nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten das Nutzungsrecht für das Produkt erwerben, das gelieferte Produkt so ändern, dass ein Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder das gelieferte Produkt austauschen. Ist uns dies nicht möglich, sind wir verpflichtet, die gelieferte Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
  2. Die vorstehende genannte Verpflichtung besteht nur, wenn der Besteller uns über die durch den Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsmöglichkeiten vorbehält. Sofern und aus welchem Grund auch immer der Besteller die Nutzung des Produkts nach Beanstandung einstellt, ist der Dritte darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  3. Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung des Produkts oder dadurch verursacht wird, dass die von uns gelieferte Ware vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

VIII. PREIS, ZAHLUNG

  1. Es gelten unsere im Zeitpunkt der Lieferung allgemein geltenden Listenpreise, es sei denn, es ist ausdrücklich ein anderer Preis schriftlich vereinbart worden. Preise verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise, so dass die gesetzliche Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
  3. Im Empfängerland für das Geschäft erhobene Steuern, Taxen usw. übernehmen wir nicht.
  4. Teilzahlungen i. S. d. § 366 BGB werden grundsätzlich immer mit der ältesten Forderung
    verrechnet.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mit einer Bestellung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ES&S anerkannt. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus welchem Grund auch immer, ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig oder nicht durchführbar sein, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.